Eilverfahren am Familiengericht: Umgangsrecht

In einem Eilverfahren am Familiengericht hinsichtlich des Umgangsrechts erfolgt in der Regel innerhalb von vier Wochen ein Anhörungstermin. Wenige Tage nach Eingang des Eilantrags beim Familiengericht wird ein Verfahrensbeistand bestimmt, der das Gespräch mit den Verfahrensbeteiligten und dem betroffenen Kind sucht. Zwischen dem Eingang des Eilantrags und dem Anhörungstermin sucht oftmals auch das Jugendamt das Gespräch mit den Verfahrensbeteiligten und dem betroffenen Kind. In den meisten Fällen erfolgt kurz nach dem Anhörungstermin – entweder noch am selben Tag oder wenige Tage später – ein schriftlicher Beschluss hinsichtlich des Umgangsrechts seitens des Familienrichters, der den Verfahrensbeteiligten per Post zugestellt wird. Je nach Auslastung der Sekretärinnen kann zwischen dem Erlass des schriftlichen Beschlusses und der Postzustellung auch mal mehr als eine Woche liegen.

Gegen den erstinstanzlichen Beschluss kann hinsichtlich der Regelung des Umgangsrechts ab Erhalt innerhalb eines Monats eine Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden – beispielsweise bei einem Umgangsausschluss. Über die Verfassungsbeschwerde wird dann vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Vom Bundesverfassungsgericht kann eine Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses beschlossen werden und im Wege der einstweiligen Anordnung der Umgang sogar direkt geregelt werden. Zwischen der Einreichung der Verfassungsbeschwerde und der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vergehen meist mehrere Wochen.

In der Praxis haben Eilverfahren hinsichtlich der Regelung des Umgangsrechts oft Erfolg, wenn sie mit einem Privatgutachten bzw. einer privatgutachterlichen Stellungnahme untermauert werden. Da im Eilverfahren im Regelfall kein Sachverständiger seitens des Gerichts bestellt wird, wiegt das Wort eines Privatgutachters, der ein abgeschlossenes Psychologie-Studium vorweisen kann, umso mehr.

Im Hinblick auf die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde nach einem Umgangsausschluss im Eilverfahren sind insbesondere die nachfolgenden zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von Bedeutung. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2911/07 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2008 den am 16. Oktober 2007 festgelegten Umgangsausschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2790/04 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 den am 20. Dezember 2004 festgelegten Umgangsausschluss aufgehoben und im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang vorläufig selbst geregelt.