Eilverfahren am Familiengericht: Sorgerecht

In einem Eilverfahren am Familiengericht hinsichtlich des Sorgerechts oder Teilbereiche der elterlichen Sorge (z.B. Gesundheitsfürsorge oder Aufenthaltsbestimmungsrecht) erfolgt in der Regel innerhalb von vier Wochen ein Anhörungstermin. Wenige Tage nach Eingang des Eilantrags beim Familiengericht wird ein Verfahrensbeistand bestimmt, der das Gespräch mit den Verfahrensbeteiligten und dem betroffenen Kind sucht. Zwischen dem Eingang des Eilantrags und dem Anhörungstermin sucht oftmals auch das Jugendamt das Gespräch mit den Verfahrensbeteiligten und dem betroffenen Kind. In den meisten Fällen erfolgt kurz nach dem Anhörungstermin – entweder noch am selben Tag oder wenige Tage später – ein schriftlicher Beschluss hinsichtlich des Sorgerechts oder Teilbereiche der elterlichen Sorge seitens des Familienrichters, der den Verfahrensbeteiligten per Post zugestellt wird. Je nach Auslastung der Sekretärinnen kann zwischen dem Erlass des schriftlichen Beschlusses und der Postzustellung auch mal mehr als eine Woche liegen.

Gegen den erstinstanzlichen Beschluss kann hinsichtlich der Regelung des Sorgerechts oder von Teilbereichen der elterlichen Sorge ab Erhalt innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde wird dann vom Oberlandesgericht entschieden. Hält das OLG die Beschwerde für nicht offensichtlich unbegründet und sieht es weiteren Aufklärungsbedarf, wird ein erneuter Anhörungstermin veranlasst. Kurz nach dem Anhörungstermin – entweder noch am selben Tag oder wenige Tage später – erfolgt in der Regel ein schriftlicher Beschluss seitens des OLG. Sieht das Beschwerdegericht keinen weiteren Aufklärungsbedarf, wird auf einen erneuten Anhörungstermin verzichtet. Zwischen der Beschwerdeeinreichung und der Entscheidung über die Beschwerde vergehen meist mehrere Wochen.

In der Praxis haben Eilverfahren hinsichtlich der Regelung des Sorgerechts oder von Teilbereiche der elterlichen Sorge oft Erfolg, wenn sie mit einem Privatgutachten bzw. einer privatgutachterlichen Stellungnahme untermauert werden. Da im Eilverfahren im Regelfall kein Sachverständiger seitens des Gerichts bestellt wird, wiegt das Wort eines Privatgutachters, der ein abgeschlossenes Psychologie-Studium vorweisen kann, umso mehr.

Der Entzug des Sorgerechts oder von Teilbereichen der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung kann im Übrigen auch vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich angegriffen werden. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1292/15 hob das Bundesverfassungsgericht am 29. September 2015 den Beschluss des OLG Hamm auf, wonach der Kindesmutter wegen einer Kindeswohlgefährdung das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Eilverfahren entzogen worden war. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3121/13 hob das Bundesverfassungsgericht am 7. April 2014 den Beschluss des OLG Düsseldorf auf, wonach den Kindeseltern u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge im Eilverfahren entzogen worden war.