Eilverfahren am Familiengericht: Kosten

Die Gerichtskosten für ein familiengerichtliches Eilverfahren im Bereich der elterlichen Sorge oder der Regelung des Umgangs betragen erstinstanzlich pro Elternteil 147€. Hinzu kommen jedoch noch die Kosten des Verfahrensbeistandes, die im Regelfall pro Kind 550€ betragen und beiden Eltern zur Hälfte auferlegt werden, also im Endeffekt für jeden Elternteil 275€ pro Kind betragen. Bei einer anwaltlichen Vertretung kommen bei einer Abrechnung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 415€ an Kosten für den eigenen Anwalt hinzu. Bei einer anwaltlichen Vertretung auf Honorarbasis beträgt die Vergütung oftmals 200€/Stunde. Am Familiengericht werden erstinstanzlich die Kosten stets gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder trägt seine Kosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Wird Beschwerde (betrifft: Sorgerecht oder Teilbereiche der elterlichen Sorge) eingereicht, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens demjenigen auferlegt, der im Beschwerdeverfahren unterliegt. Wird Verfassungsbeschwerde eingereicht (betrifft: Regelung des Umgangs, meistens: Umgangsausschluss), werden die Kosten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens dem Staat auferlegt, sofern die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat.

Ein Privatgutachten ist im Eilverfahren oftmals der einzige Weg, um einen erstinstanzlichen Beschluss zu korrigieren. In jedem Fall erhöht es die Wahrscheinlichkeit, das gewünschte Ergebnis zu erzielen, da im Eilverfahren in der Regel kein Sachverständiger seitens des Gerichts bestellt wird.

Die Kosten für eine privatgutachterliche Expertise unsererseits betragen 2.500€ bei einer Sofortzahlung oder 2.700€ bei Ratenzahlung (z.B. 30 Monatsraten à 90€). Die Mehrkosten bei der Ratenzahlung ergeben sich aus dem Mehraufwand durch die Prüfung der monatlichen Zahlungseingänge.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe-Empfänger haben gemäß obergerichtlicher Rechtsprechung des OLG Hamm (Aktenzeichen: 25 W 94/13) sogar einen Rechtsanspruch auf die Erstellung eines Privatgutachtens.

Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VI ZB 17/11) hat die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme zum Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachters als sachdienlich ansehen durfte.

In der Rubrik Privatgutachten finden Sie Arbeitsproben, sodass Sie sich selbst von der Qualität unserer Arbeit überzeugen können.